„Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform für innovative Start-Ups
Das aktuell in Begutachtung befindliche Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) soll die Rahmenbedingungen für die Start-Up Branche in Österreich durch die Einführung einer neuen Form der Kapitalgesellschaft, der Flexiblen Kapitalgesellschaft, nachhaltig verbessern.
Schon im Regierungsprogramm für die Jahre 2020 bis 2024 wurde die Schaffung einer neuen Kapitalgesellschaftsform angekündigt, die auf internationalen Vorbildern aufbauen und besonders für innovative Startups und Gründer:innen in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll. Dieses Vorhaben soll nun mit dem GesRÄG 2023 umgesetzt werden.
Für die spezifischen Bedürfnisse von Startups und anderen innovativen Unternehmen eignet sich vor allem die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag ermöglicht. In manchen Bereichen (zB bei der Willensbildung der Gesellschafterinnen oder bei Kapitalmaßnahmen) wäre jedoch eine größere Freiheit zur individuellen Ausgestaltung wünschenswert und zweckmäßig, als sie das geltende GmbH-Recht bietet. Vor diesem Hintergrund und unter dieser Zielsetzung wurde daher das Recht der GmbH (GmbHG) als Ausgangspunkt für die neue Kapitalgesellschaft gewählt und dieses im in mehreren Bereichen nach dem Vorbild des geltenden Aktienrechts (AktG) modifiziert.
Flexible Kapitalgesellschaft
Geregelt werden soll die neue Rechtsform (Flexible Kapitalgesellschaft) im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG). Ausgangspunkt ist dabei das GmbHG, welches auch subsidiär für die Flexible Kapitalgesellschaft gelten sollen. Um den Anforderungen rasch wachsender Unternehmen gerecht werden zu können, soll die neue Rechtsform in Anlehnung an das geltende Aktienrecht in weiten Teilen möglichst flexibel ausgestaltet werden.
Mit dem Rechtsformzusatz “Flexible Kapitalgesellschaft” (kurz “FlexKapG”) sollen zudem die weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten hervorgehoben werden. Auch sollen die Rechtsformzusätze „Flexible Company“ oder „FlexCo“ zulässig sein, um gleichermaßen auch an internationale Investoren zu adressieren. In der inhaltlichen Ausgestaltung wird die Flexible Kapitalgesellschaft zwischen der GmbH und der Aktiengesellschaft (AG) ihren Standort finden.
Wesentliche Eckpunkte
Im Überblick lassen sich die wesentlichen Eckpunkte der neuen Rechtsform zusammenfassen, wie folgt:
- Das Mindeststammkapital wird sich auf EUR 10.000,00 belaufen. Dies soll durch eine Anpassung des GmbHG erreicht werden, womit dieses Mindeststammkapital auch generell für die Rechtsform der GmbH gelten wird. Steuerlich wird damit auch eine Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer einhergehen, welche sich grundsätzlich mit 5 % an der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals bemisst.
- Um auch einen sehr geringen Gesellschaftsanteil darstellen zu können, soll der Mindestbetrag für eine Stammeinlage lediglich EUR 1,00 betragen (statt EUR 70,00 bei der GmbH).
- In Anlehnung an die AG soll Gesellschaftern einer FlexCo, die über mehr als nur eine Stimme verfügen, eine uneinheitliche Stimmabgabe ermöglicht werden. Hält ein Gesellschafter daher (teilweise) treuhändig Gesellschaftsanteile, kann die Stimmabgabe damit entsprechend den Vorgaben der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen.
- Für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei Kapitalerhöhungen entfällt die Notariatsaktpflicht. Eine Urkundenerrichtung durch einen Notar oder Rechtsanwalt genügt.
- Anders als bei der GmbH sollen bei der FlexCo – wie bereits bei der AG – sowohl der Erwerb eigener Anteile als auch bedingte Kapitalerhöhungen möglich sein. Damit sollen insbesondere auch Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen sowie die Einführung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen erleichtert werden. Letztere sollen durch steuerliche Begünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen ergänzt werden.
- Mit den „Unternehmenswert-Anteilen“ wird eine auf die Bedürfnisse von Start-Ups zugeschnittene neue Anteilsklasse geschaffen. Damit korrespondieren zwar eingeschränkte Rechte aus der Gesellschafterstellung, was gemäß Erläuterungen zum Ministerialentwurf durch ein geringeres wirtschaftliches Risiko ausgeglichen werden soll. Angesprochen werden sollen durch diese neue Anteilsklasse insbesondere – aber nicht ausschließlich – Mitarbeiter von Unternehmen.
Da für die FlexCo (erweiterte) Gestaltungsmöglichkeiten vorgesehen sind, welche ansonsten nur der AG zukommen, soll abweichend der für die GmbH geltenden Regelungen die Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrates erweitert werden. Dabei wird an die Größenklassen des § 221 UGB angeknüpft. Ist eine FlexCo gemäß § 221 Abs 2 UGB daher als mittelgroße Kapitalgesellschaft anzusehen, ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates verpflichtend. Der Zeitpunkt dafür richtet sich nach § 221 Abs 4 UGB, der auch für die sonstigen Rechtsfolgen des Überschreitens der Größenkriterien maßgeblich ist.
Conclusio
Mit dem Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company sollen moderne Rahmenbedingungen für Start-Ups und innovative Unternehmen geschaffen werden.
Durch flexible Ausgestaltung soll die neue Rechtsform aber nicht nur internationale Investoren ansprechen, sondern auch Unternehmenszusammenschlüsse erleichtern. Eine wesentliche Neuerung sind dabei die „Unternehmenswert-Anteile“ als neue Anteilsklasse, womit auch die Möglichkeit der Teilhabe – insb von Mitarbeitern – am Unternehmenserfolg entscheidend verbessert werden soll.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.